In Kürze
- Bist Du als Rentner gesetzlich pflichtversichert, bleiben private Kapitalerträge grundsätzlich ohne zusätzliche Kranken- und Pflegebeiträge. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung können sie Deine Abzüge erhöhen.
- Wenn Du Wertpapiere verkaufst, ist nicht der gesamte Erlös ein Gewinn. Ein Teil davon ist Geld, das Du selbst eingezahlt hast.
- Rechne zuerst aus, was Dir nach Steuern und Versicherungsbeiträgen bleibt. Erst dann weißt Du, wie viel Dein Depot für Deinen Alltag liefern muss.
Du hast die Steuern eingeplant – doch reicht das?
Starten wir direkt mit einem konkreten Beispiel. Martin möchte seine Rente mit Geld aus dem Depot aufbessern. Jeden Monat sollen ihm daraus 2.000 Euro zur Verfügung stehen. Aus der Steuerschätzung in seinem Nuvest-Konto weiß er bereits, dass er dafür Anteile für mehr als 2.000 Euro verkaufen muss.
Eine Frage hat er bisher jedoch übersehen: In bestimmten Fällen muss er zusätzlich zu den Steuern auch weitere Sozialabgaben leisten. Wie findet er heraus, welche Abgaben auf ihn zukommen? Dieser Artikel schafft Klarheit.
Verkaufserlös ist nicht gleich Gewinn
Schauen wir zunächst auf einen Verkauf für 24.000 Euro im Jahr. Für diese Anteile hat Martin ursprünglich 12.000 Euro bezahlt. Ohne weitere Anpassungen beträgt sein Gewinn deshalb 12.000 Euro. Die andere Hälfte ist sein eingesetztes Geld. Anschließend rechnen wir aus, welchen Verkauf er für seinen gewünschten verfügbaren Betrag tatsächlich braucht.
Eine Dividende oder Fondsausschüttung ist dagegen ein Ertrag, auch wenn Du das Geld wieder anlegst. Eine Kurssteigerung allein ist noch kein Verkaufsgewinn. Bei Fonds kann allerdings auch ohne Verkauf eine Vorabpauschale anfallen. Dazu kommen wir später.
Nicht jede Depotentnahme ist vollständig beitragspflichtig. Es kommt darauf an, woher das Geld stammt. Für die Beiträge betrachten wir deshalb den jeweiligen Ertrag und nicht pauschal den gesamten Verkaufserlös.
Wie bist Du im Ruhestand versichert?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kannst Du als Rentner pflichtversichert oder freiwillig versichert sein. Die Pflichtversicherung heißt Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Daneben gibt es die private Krankenversicherung (PKV).
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner
Die KVdR ist ein Versicherungsstatus bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Beiträge zahlst Du insbesondere auf Deine gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten. Auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit kann dazugehören. Private Zinsen, Dividenden, Depotgewinne und Mieteinkünfte lösen dagegen keine zusätzlichen Beiträge aus.
Freiwillig gesetzlich versichert
Hier können zusätzlich zur Rente auch Kapitalerträge und Mieteinkünfte für die Beiträge zählen. Deine Krankenkasse wendet dabei einheitliche Regeln auf Deinen konkreten Fall an.
Privat versichert
Deine PKV-Prämie hängt nicht von Deinen Kapitalerträgen ab. Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung gehören aber trotzdem in Dein Budget. Bei gesetzlichem Rentenbezug kommt ein Krankenversicherungszuschuss infrage. Für einen Kostenvergleich brauchst Du Deine tatsächlichen Tarifkosten.
| Einnahme oder Vorgang | Pflichtversicherung in der KVdR | Freiwillige GKV | PKV |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Beiträge werden berechnet | Beiträge werden berechnet | Prämie hängt nicht vom Einkommen ab; Zuschuss möglich |
| Betriebsrente | Grundsätzlich Beiträge; besondere Grenzen beachten | Grundsätzlich Beiträge; Regeln unterscheiden sich | Keine zusätzliche Prämie aufgrund dieser Einnahme |
| Private Kapitalerträge | Keine zusätzlichen Beiträge | Grundsätzlich für Beiträge relevant | Keine zusätzliche Prämie aufgrund dieser Einnahme |
| Private Mieteinkünfte | Keine zusätzlichen Beiträge | Grundsätzlich für Beiträge relevant | Keine zusätzliche Prämie aufgrund dieser Einnahme |
| Verbrauch vorhandener Ersparnisse | Kein neuer Kapitalertrag | Kein neuer Kapitalertrag; Mindestbeitrag beachten | Versicherungsprämie bleibt zu bezahlen |
Warum Du nicht automatisch in die KVdR kommst
Für den üblichen Zugang brauchst Du einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente und musst diese beantragen. Außerdem zählt, wie lange Du gesetzlich krankenversichert warst. Das Rentenalter allein reicht nicht.
Die 9:10-Regel betrachtet den Zeitraum zwischen Deiner ersten Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In mindestens neun Zehnteln seiner zweiten Hälfte musst Du gesetzlich versichert gewesen sein. Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung zählen.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden zusätzlich drei Jahre angerechnet. Leibliche Kinder können bei beiden Eltern zählen. Bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern müssen die jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Kläre Deine Situation frühzeitig mit der Krankenkasse.
Was bleibt Martin von seinem Depotverkauf?
Für die Rechnung nehmen wir an: Martin ist eine erfundene Beispielperson, ledig, hat ein Kind und bezieht monatlich 1.800 Euro gesetzliche Bruttorente. Weitere Einnahmen hat er nicht. Er ist entweder in der KVdR pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert.
Sein Aktienfonds erfüllt die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung von 30 Prozent. Bisherige und zusätzliche Vorabpauschalen, Verluste und Verkaufskosten lassen wir im Beispiel weg. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro steht ihm vollständig zur Verfügung.
Wir rechnen mit den Beitragssätzen und Grenzen für 2026. Bei der freiwilligen Versicherung werden auf Martins Kapitalerträge 14,0 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und 2,69 Prozent Zusatzbeitrag erhoben, zusammen 16,69 Prozent. Auf seine gesetzliche Rente gilt der allgemeine Satz von 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag.
Sein Pflegebeitrag beträgt 3,6 Prozent; für Kinderlose sind es regelmäßig 4,2 Prozent. Mehrere Kinder unter 25 können Abschläge ermöglichen. Beim Zusatzbeitrag zählt Martins Kassensatz, nicht der amtliche Durchschnitt von 2,9 Prozent.
Für Steuern und Beiträge zählen unterschiedliche Beträge
Von Martins 12.000 Euro Gewinn bleiben durch die Teilfreistellung zunächst 30 Prozent steuerfrei. Nach dem Sparerpauschbetrag ergibt sich:
12.000 × 70 % − 1.000 = 7.400 Euro.
Darauf berechnen wir 25 Prozent Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag. Ohne Kirchensteuer zieht die Bank 1.951,75 Euro ab.
Für die Versicherungsbeiträge gilt ebenfalls die Teilfreistellung, aber kein Sparerpauschbetrag. Stattdessen setzen wir jährlich 51 Euro Werbungskostenpauschale an. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssten nachgewiesen werden.
Der Betrag, auf den die zusätzlichen Beiträge berechnet werden, beträgt somit:
8.400 − 51 = 8.349 Euro.
| Jahresrechnung aus Rente und Depot | KVdR | Freiwillige GKV |
|---|---|---|
| Gesetzliche Bruttorente | 21.600,00 € | 21.600,00 € |
| Verkaufserlös | 24.000,00 € | 24.000,00 € |
| Steuer und Solidaritätszuschlag auf den Depotgewinn | 1.951,75 € | 1.951,75 € |
| Eigene Krankenversicherung auf die Rente | 1.867,32 € | 1.867,32 € |
| Pflegeversicherung auf die Rente | 777,60 € | 777,60 € |
| Zusätzliche Krankenversicherung: 8.349 × 16,69 % | 0,00 € | 1.393,45 € |
| Zusätzliche Pflegeversicherung: 8.349 × 3,6 % | 0,00 € | 300,56 € |
| Verfügbar aus Rente und Depot vor Einkommensteuer auf die Rente und möglichen Steuererstattungen | 41.003,33 € | 39.309,32 € |
Die Tabelle enthält jetzt auch Martins Rentenbeiträge. Sein eigener Krankenversicherungsanteil beträgt nach Beteiligung beziehungsweise Zuschuss der Rentenversicherung 155,61 Euro monatlich. Hinzu kommen 64,80 Euro Pflegeversicherung. Für die zusätzlichen Beiträge auf Depotgewinne gibt es keinen entsprechenden Rentenzuschuss.
Aus dem Depotverkauf bleiben Martin bei freiwilliger Versicherung zunächst 1.694,01 Euro weniger im Jahr, also rund 141 Euro monatlich.
Wie viel muss Martin für 2.000 Euro monatlich verkaufen?
Martins Ziel ist ein zusätzlicher verfügbarer Betrag von 2.000 Euro pro Monat aus dem Depot, also 24.000 Euro jährlich. Seine Rente wird separat berücksichtigt. Wir rechnen weiterhin mit 50 Prozent Gewinnanteil, einem vollständig verfügbaren Sparerpauschbetrag und ohne spätere Steuererstattungen.
| Für denselben verfügbaren Depotbetrag | KVdR | Freiwillige GKV |
|---|---|---|
| Erforderlicher Verkauf pro Jahr | 26.150,24 € | 28.357,45 € |
| Steuer und Solidaritätszuschlag | 2.150,24 € | 2.354,00 € |
| Zusätzliche Krankenversicherung | 0,00 € | 1.647,99 € |
| Zusätzliche Pflegeversicherung | 0,00 € | 355,47 € |
| Verfügbar aus dem Depot pro Jahr | 24.000,00 € | 24.000,00 € |
| Erforderlicher Verkauf pro Monat, gerundet | 2.179,19 € | 2.363,12 € |
Die Werte werden erst nach der Rechnung gerundet; dadurch können sich in der Tabelle Centabweichungen ergeben. Unter diesen Annahmen muss Martin freiwillig versichert rund 184 Euro mehr pro Monat verkaufen. Der Gewinnanteil und damit Steuern und Beiträge wachsen mit jedem zusätzlichen Verkauf mit. Deshalb reicht es nicht, die Abzüge des ersten Beispiels einfach auf seine gewünschte Entnahme aufzuschlagen.
Wann zusätzliche Erträge den Beitrag nicht erhöhen
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich. Erreichen bereits die zuerst berücksichtigten Einnahmen diese Grenze, erhöhen zusätzliche Kapitalerträge den Beitrag nicht weiter.
Bei freiwilliger Versicherung gibt es zugleich eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro monatlich. Liegen Deine gesamten berücksichtigten Einnahmen darunter, können zusätzliche Erträge innerhalb dieser Untergrenze ohne Mehrbeitrag bleiben.
Lebst Du ohne Erwerbstätigkeit vom eigenen Vermögen, hast keinen Krankengeldanspruch und ein Kind, ergibt sich mit dem verwendeten TK-Satz beispielsweise ein monatlicher Mindestbeitrag von rund 220,03 Euro für die Krankenversicherung und 47,46 Euro für die Pflegeversicherung.
Martin liegt mit seiner Rente über der Mindestgrenze und samt Depotgewinnen unter der Höchstgrenze. Deshalb erhöhen die Erträge seinen Beitrag.
Thesaurierende Fonds: Was gilt für die Vorabpauschale?
Betrachten wir abschließend noch, wie sich die Abzüge durch die Vorabpauschale ändern. Ein thesaurierender Fonds legt Erträge wieder an, statt sie auszuschütten. Das schützt bei freiwilliger Versicherung nicht grundsätzlich vor Beiträgen.
Die geltenden Beitragsregeln erfassen auch Vorabpauschalen als Investmenterträge. Beim späteren Verkauf mindern bereits angesetzte Vorabpauschalen den Verkaufsgewinn. Lass Dir deshalb anhand Deiner Abrechnungen erläutern, welche Beträge Deine Krankenkasse für welchen Zeitraum berücksichtigt. Das ist besonders wichtig, wenn sich Dein Versicherungsstatus ändert.
Für die Vorabpauschale des Jahres 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent. Steuerlich gilt diese Pauschale erst am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Daraus folgt kein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag auf Deinen gesamten Depotwert.
Fazit: Dein Versicherungsstatus entscheidet mit, was vom Depot bleibt
Wie viel Du im Ruhestand aus Deinem Depot entnehmen musst, hängt auch von Deiner Krankenversicherung ab. Für Martin macht es einen entscheidenden Unterschied, ob seine Kapitalerträge beitragsfrei bleiben oder zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen. Derselbe Verkaufserlös kann deshalb zu einem anderen verfügbaren Betrag führen.
Kläre Deinen voraussichtlichen Versicherungsstatus frühzeitig mit Deiner Krankenkasse – und betrachte die Zeit vor dem gesetzlichen Rentenbeginn gesondert. Bei freiwilliger Versicherung kommt es beim Depotverkauf auf den beitragspflichtigen Ertrag an, nicht auf die gesamte Auszahlung. Wie hoch die zusätzliche Belastung ausfällt, hängt auch von Deinen übrigen Einnahmen ab.
Für Deine Planung zählt deshalb, was nach Steuern und Beiträgen zum Leben bleibt. Übernimm die bestätigten Versicherungskosten in Deinen Ausgaben- und Entnahmeplan. So erkennst Du, wie viel Dein Depot tatsächlich liefern muss, damit Dein gewünschter Lebensstandard finanziert ist.
Häufige Fragen
Zählt freiwillige gesetzliche Versicherung für die KVdR-Vorversicherungszeit?
Ja. Ebenso zählen Pflicht- und Familienversicherung. Die übrigen Voraussetzungen für die KVdR müssen trotzdem erfüllt sein.
Was gilt, wenn ich schon vor meiner Rente vom Depot lebe?
Kläre Deinen Versicherungsschutz für genau diese Zeit. Allein die Aussicht auf eine spätere Mitgliedschaft in der KVdR befreit Dich in der Übergangsphase nicht von Beiträgen.
Erhalte ich als privat versicherter Rentner einen Zuschuss?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kannst Du ihn beantragen. Für 2026 beträgt er grundsätzlich 8,75 Prozent Deiner gesetzlichen Rente, höchstens aber die Hälfte Deiner tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen. Zur Pflegeversicherung zahlt die Rentenversicherung keinen Zuschuss.